Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 526 aus 1993,
BG
Paragraph 342
01.01.1994
28.02.2005
StPO
25/01 Strafprozess
Das Urteil ist in der im Paragraph 270, vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschworenen anzuführen, die der Ersatzgeschworenen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschworenen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschworenen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.
16.05.2025
10002326
NOR12036976
N2199329580J