Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 342
31.12.1975
31.12.1993
StPO
25/01 Strafprozess
Das Urteil ist in der im Paragraph 270, vorgeschriebenen Weise auszufertigen. In der Ausfertigung sind auch die Namen der Geschwornen anzuführen, die der Ersatzgeschwornen jedoch nur dann, wenn diese vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Geschwornen getreten sind. Die Ausfertigung muß auch die an die Geschwornen gestellten Fragen und ihre Beantwortung enthalten. Auf die im Paragraph 331, Absatz 3, bezeichnete Niederschrift darf im Urteile kein Bezug genommen werden.
16.05.2025
10002326
NOR12030664
N2197524017S