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Strafprozeßordnung 1975 § 320
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1993
§ 319 am 31.12.1993
§ 321 am 31.12.1993
Alle Fassungen
§ 320 heute
§ 320 gültig ab 01.01.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 320 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
31.12.1975
Außerkrafttretensdatum
31.12.1993
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
6. Wahl des Obmannes der Geschwornen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden
§ 320.
Paragraph 320,
(1)
Absatz eins,
Die Geschwornen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.
(2)
Absatz 2,
Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes getreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12030642
Alte Dokumentnummer
N2197523995S
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P320/NOR12030642
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