Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 320

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

6. Wahl des Obmannes der Geschwornen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden

Paragraph 320,

  1. Absatz eins,Die Geschwornen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.
  2. Absatz 2,Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschwornen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschwornengerichtes getreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030642

alte Dokumentnummer

N2197523995S