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Strafprozeßordnung 1975 § 320
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 319 am 31.08.2026
§ 321 am 31.08.2026
Alle Fassungen
§ 320 heute
§ 320 gültig ab 01.01.1994
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
§ 320 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 631/1975
zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 526/1993
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 320
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
6. Wahl des Obmannes der Geschworenen; Rechtsbelehrung durch den Vorsitzenden
§ 320.
Paragraph 320,
(1)
Absatz eins,
Die Geschworenen begeben sich hierauf in das für sie bestimmte Beratungszimmer und wählen einen Obmann aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Schwurgerichtshof zieht sich indessen in sein Beratungszimmer zurück.
(2)
Absatz 2,
Der Ersatzrichter und die Ersatzgeschworenen dürfen im Beratungszimmer nur anwesend sein, sofern sie vor Schluß der Verhandlung an die Stelle eines verhinderten Mitgliedes des Geschworenengerichtes getreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12036957
Alte Dokumentnummer
N2199329561J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P320/NOR12036957
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