(2)Absatz 2,Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.Das Recht der Fragestellung (Paragraph 249,) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschworenen mit Einschluß der Ersatzgeschworenen zu.