(2)Absatz 2,Das Recht der Fragestellung (§ 249) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.Das Recht der Fragestellung (Paragraph 249,) steht auch dem Ersatzrichter und den Geschwornen mit Einschluß der Ersatzgeschwornen zu.