Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2016,
BG
Paragraph 275
01.06.2016
StPO
25/01 Strafprozess
Erkrankt der Angeklagte während der Hauptverhandlung in dem Maße, daß er ihr nicht weiter beiwohnen kann, und willigt er nicht selbst ein, daß die Verhandlung in seiner Abwesenheit fortgesetzt und seine im Ermittlungsverfahren oder in einer früheren Hauptverhandlung abgelegte Aussage vorgelesen werde, so ist die Verhandlung zu vertagen. Paragraph 197, Absatz 2 b, gilt sinngemäß.
05.08.2025
10002326
NOR40181055