Absatz eins,Erachtet das Schöffengericht, daß die der Anklage zugrunde liegenden Tatsachen an sich oder in Verbindung mit den in der Hauptverhandlung hervorgetretenen Umständen eine zur Zuständigkeit des Geschwornengerichtes gehörige strafbare Handlung begründen, so spricht es seine Nichtzuständigkeit aus. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 81,)