Absatz eins,Über Beweisanträge (Paragraph 55, Absatz eins und 2), die in der Hauptverhandlung gestellt werden, entscheidet das Schöffengericht mit Beschluss (Paragraph 40, Absatz 2 und Paragraph 116, Absatz 4, Geo), soweit ihnen der Vorsitzende (Paragraph 254,) nicht Folge zu geben gedenkt.