Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
  2. Absatz 2,Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten sowie die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Angeklagte, Opfer, Privatbeteiligte oder Privatankläger können verlangen, dass drei Personen ihres Vertrauens der Zutritt gestattet werde. Paragraph 160, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40092960

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P230/NOR40092960

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