Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
  2. Absatz 2,Nur die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten Verletzten, wirklich angestellte Richter, die Konzeptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Bundesministeriums für Justiz und die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, daß der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. Paragraph 162, Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12036888

Alte Dokumentnummer

N2199329492J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P230/NOR12036888

Navigation im Suchergebnis