Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 230

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 230

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 230,
  1. Absatz eins,Nach der öffentlichen Verkündung dieses Beschlusses müssen sich alle Zuhörer entfernen.
  2. Absatz 2,Nur die durch die strafbare Handlung in ihren Rechten Verletzten, wirklich angestellte Richter, die Konzeptsbeamten der Staatsanwaltschaft und des Bundesministeriums für Justiz und die in der Verteidigerliste eingetragenen Personen dürfen niemals ausgeschlossen werden. Sowohl der Angeklagte als auch der Privatbeteiligte oder Privatankläger kann verlangen, daß der Zutritt drei Personen seines Vertrauens gestattet werde. Paragraph 162, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2, sind dem Sinne nach anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030534

Alte Dokumentnummer

N2197523887S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P230/NOR12030534

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