Absatz eins,Die Öffentlichkeit einer Hauptverhandlung darf von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten des Verfahrens oder eines Opfers ausgeschlossen werden:
- Ziffer einswegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit;
- Ziffer 2vor Erörterung des persönlichen Lebens- oder Geheimnisbereiches eines Angeklagten, Opfers, Zeugen oder Dritten;
- Ziffer 3zum Schutz der Identität eines Zeugen oder eines Dritten aus den in Paragraph 162, angeführten Gründen.