Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 218

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

01.03.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 218,

Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (Paragraph 48, Ziffer 2,), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im Paragraph 214, Absatz 2 und im Paragraph 215, sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im Paragraph 207, erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Schlagworte

Anklagebeschluss

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039108

Alte Dokumentnummer

N2199660268J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P218/NOR12039108

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