Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafprozeßordnung 1975
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 218
Inkrafttretensdatum
01.03.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
StPO
Index
25/01 Strafprozess
Text
§ 218.Paragraph 218,
Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (§ 48 Z. 2), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im § 214 Abs. 2 und im § 215 sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im § 207 erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift. Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (Paragraph 48, Ziffer 2,), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im Paragraph 214, Absatz 2 und im Paragraph 215, sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im Paragraph 207, erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 762/1996
Schlagworte
Anklagebeschluss
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2025
Gesetzesnummer
10002326
Dokumentnummer
NOR12039108
Alte Dokumentnummer
N2199660268J