Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 218

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 218

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

28.02.1997

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 218,

Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (Paragraph 48, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 4,), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im Paragraph 214, Absatz 2 und im Paragraph 215, sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im Paragraph 207, erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.

Schlagworte

Anklagebeschluss

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030521

Alte Dokumentnummer

N2197523874S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P218/NOR12030521

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