Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004,
BG
Paragraph 218
01.03.1997
31.12.2007
StPO
25/01 Strafprozess
Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (Paragraph 48, Ziffer 2,), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im Paragraph 214, Absatz 2 und im Paragraph 215, sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im Paragraph 207, erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.
Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 762 aus 1996,
Anklagebeschluss
20.08.2025
10002326
NOR12039108
N2199660268J