Strafprozeßordnung 1975
Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,
BG
Paragraph 218
31.12.1975
28.02.1997
StPO
25/01 Strafprozess
Beschließt der Gerichtshof zweiter Instanz die Versetzung in den Anklagestand, ohne daß ihm eine Anklageschrift vorliegt (Paragraph 48, Ziffer 2,, Paragraph 114, Absatz 4,), so wird sein Beschluß unter Beobachtung der im Paragraph 214, Absatz 2 und im Paragraph 215, sowie unter sinngemäßer Anwendung der über den Inhalt der Anklageschrift im Paragraph 207, erteilten Vorschrift ausgefertigt und vertritt für das weitere Verfahren die Stelle der Anklageschrift.
Anklagebeschluss
05.05.2025
10002326
NOR12030521
N2197523874S