Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 210

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 210

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 210,
  1. Absatz einsIst der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vor, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat.
  2. Absatz 2Im entgegengesetzten Falle sendet der Untersuchungsrichter nach Erhebung des Einspruches die Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Anklägers.
  3. Absatz 3Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über den Einspruch nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung.
  4. Absatz 4In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer über ihn verhängte Haft (Paragraph 208,) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben. Paragraph 196, Absatz 3, gilt sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 64,)

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030513

Alte Dokumentnummer

N2197523866S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P210/NOR12030513

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