(4)Absatz 4,In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben. § 196 Abs. 3 gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 64)In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter oder von der Ratskammer über ihn verhängte Haft (Paragraph 208,) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben. Paragraph 196, Absatz 3, gilt sinngemäß. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 64,)