§ 210. (1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vor, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat.Paragraph 210, (1) Ist der Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist nicht erhoben worden oder hat der Beschuldigte ausdrücklich darauf verzichtet, so legt der Untersuchungsrichter die Akten dem Gerichtshof erster Instanz vor, der sofort die Hauptverhandlung anzuordnen hat.
(2)Absatz 2Im entgegengesetzten Falle sendet der Untersuchungsrichter nach Erhebung des Einspruches die Akten dem Gerichtshofe zweiter Instanz unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Anklägers.
(3)Absatz 3Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über den Einspruch nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes in nichtöffentlicher Sitzung.
(4)Absatz 4In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (§ 208) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben.In gleicher Weise ist vorzugehen, wenn sich der Beschuldigte gegen die vom Untersuchungsrichter über ihn verhängte Haft (Paragraph 208,) beschwert; auch in diesem Fall hat der Gerichtshof zweiter Instanz so vorzugehen, als würde gegen die Anklageschrift Einspruch erhoben.