Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafprozeßordnung 1975 § 197a

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

10a. Hauptstück
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 197 a,
  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (Paragraph eins, Absatz 3,) begründet. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Geht die Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und
    1. Ziffer eins
      das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) zu begründen.

Im RIS seit

27.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267218

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P197a/NOR40267218

Navigation im Suchergebnis