Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2024,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 197 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

10a. Hauptstück
Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

Paragraph 197 a,

  1. Absatz eins,Die Staatsanwaltschaft hat von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn die Führung eines Ermittlungsverfahrens aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder der angezeigte Sachverhalt sonst keinen Anfangsverdacht einer Straftat (Paragraph eins, Absatz 3,) begründet. Die Paragraphen 25 bis 27 gelten sinngemäß.
  2. Absatz 2,Geht die Staatsanwaltschaft nach Absatz eins, vor, kann sie ein Ermittlungsverfahren nur einleiten, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, und
    1. Ziffer eins
      das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde oder
    2. Ziffer 2
      neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, einen Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3,) zu begründen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40267218