(1)Absatz eins,Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.