Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 197a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 197a

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch fünf. Vorläufige Bewährungshilfe

Paragraph 197 a,
  1. Absatz eins,Ist es dringend geboten, die Lebensführung eines Beschuldigten zu überwachen, Versuchungen von ihm fernzuhalten und ihm zu einer Lebensführung und zu einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr für sein Wohlverhalten bieten, so kann der Untersuchungsrichter dem Beschuldigten mit dessen Zustimmung einen Bewährungshelfer bestellen.
  2. Absatz 2,Hat der Beschuldigte einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß über die vorläufige Bestellung eines Bewährungshelfers auch diesem zuzustellen (Paragraph 113,).
  3. Absatz 3,Die vorläufige Bewährungshilfe endet spätestens mit der rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens. Im übrigen gelten die Bestimmungen über die Bewährungshilfe dem Sinne nach.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030500

Alte Dokumentnummer

N2197523853S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P197a/NOR12030500

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