Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.06.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

§ 196.
  1. Absatz einsDas Gericht entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung. Zuvor hat es dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen, wobei der Antragsteller gegebenenfalls auf die Pflicht zur bestimmten Bezeichnung der geltend gemachten Fortführungsgründe hinzuweisen ist. Vor seiner Entscheidung kann es auch die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragen oder von der Staatsanwaltschaft tatsächliche Aufklärungen über die behaupteten Rechtsverletzungen oder Verfahrensmängel verlangen. Gegebenenfalls kann es nach § 107 Abs. 2 vorgehen.
  2. Absatz 2Anträge, die verspätet oder von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden, bereits rechtskräftig erledigt sind oder den Voraussetzungen des § 195 nicht entsprechen, hat das Gericht als unzulässig zurückzuweisen und im Übrigen in der Sache zu entscheiden.
  3. Absatz 3Gibt das Gericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren fortzuführen. Gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2011

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40106006

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P196/NOR40106006

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