(2)Absatz 2Verspätete Anträge und solche, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden (§ 195 Abs. 1 und 2) oder über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Abs. 1), hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.Verspätete Anträge und solche, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden (Paragraph 195, Absatz eins und 2) oder über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Absatz eins,), hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.