Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Entscheidung des Oberlandesgerichts

Paragraph 196, (1) Das Oberlandesgericht hat über den Antrag in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden; gegen seine Entscheidung steht ein Rechtsmittel nicht zu.

  1. Absatz 2Verspätete Anträge und solche, die von einer nicht berechtigten Person eingebracht wurden (Paragraph 195, Absatz eins und 2) oder über die bereits rechtskräftig entschieden wurde (Absatz eins,), hat das Oberlandesgericht als unzulässig zurückzuweisen.
  2. Absatz 3Im Übrigen hat das Oberlandesgericht in der Sache zu entscheiden. Zuvor hat es dem Beschuldigten und zu jeder Stellungnahme der Staatsanwaltschaft dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung binnen angemessener Frist einzuräumen. Vor seiner Entscheidung kann es die Kriminalpolizei mit bestimmten Ermittlungen beauftragen. Gegebenenfalls hat es nach Paragraph 107, Absatz 2, vorzugehen. Gibt das Oberlandesgericht dem Antrag statt, so hat die Staatsanwaltschaft die Fortführung des Verfahrens anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2009

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40050655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P196/NOR40050655

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