§ 196. (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden; er kann zuvor vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.Paragraph 196, (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden; er kann zuvor vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.
(2)Absatz 2Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung.
(3)Absatz 3Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Haft aufzuheben ist, und treffen die dafür maßgebenden Umstände nach der Aktenlage auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde eingebracht hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 11; BGBl. Nr. 423/1974, Art. I Z. 63) Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Art. römisch II Ziffer 11 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 63,)