Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 196

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. Nr. 526/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 196

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 196, (1) Der Gerichtshof zweiter Instanz hat über die Beschwerde ohne Verzug zu entscheiden; er kann zuvor vom Untersuchungsrichter Aufklärungen verlangen oder rasch durchführbare ergänzende Erhebungen anordnen.

  1. Absatz 2Der Gerichtshof zweiter Instanz entscheidet über die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung.
  2. Absatz 3Entscheidet der Gerichtshof zweiter Instanz, daß die Haft aufzuheben ist, und treffen die dafür maßgebenden Umstände nach der Aktenlage auch bei einem Mitbeschuldigten zu, der keine Beschwerde eingebracht hat, so hat der Gerichtshof so vorzugehen, als ob eine solche Beschwerde vorläge.

Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Art. römisch II Ziffer 11 ;, Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Art. römisch eins Ziffer 63,)

Schlagworte

Oberlandesgericht

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030498

Alte Dokumentnummer

N2197523851S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P196/NOR12030498

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