Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 179

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 179,
  1. Absatz eins,Jeder dem Gericht Eingelieferte oder auf Befehl des Untersuchungsrichters Vorgeführte ist durch den Untersuchungsrichter binnen vierundzwanzig Stunden zu vernehmen. Ist dies nicht möglich, so kann der Beschuldigte zwar einstweilen in Verwahrung behalten werden, es ist jedoch seine Vernehmung so bald als möglich, und zwar längstens innerhalb dreier Tage einzuleiten und der Grund, warum sie nicht früher stattfinden konnte, im Protokoll anzumerken.
  2. Absatz 2,Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, so ist nach Paragraph 194, Absatz 2, vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer (Paragraphen 94, 97, Absatz eins,), wenn der Staatsanwalt die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach Paragraph 113, zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.

Schlagworte

Pflichtverhör

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030481

Alte Dokumentnummer

N2197523834S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P179/NOR12030481

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