(2)Absatz 2,Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, so ist nach § 194 Abs. 2 vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer (§§ 94, 97 Abs. 1), wenn der Staatsanwalt die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach § 113 zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Beschwert sich der Beschuldigte gegen die Verhängung der Untersuchungshaft, so ist nach Paragraph 194, Absatz 2, vorzugehen. Der Beschluß, daß der Beschuldigte wieder auf freien Fuß gestellt wird, bedarf auch dann nicht einer Entscheidung der Ratskammer (Paragraphen 94, 97, Absatz eins,), wenn der Staatsanwalt die Verhängung der Untersuchungshaft beantragt hat. Der Beschluß des Untersuchungsrichters ist dem Staatsanwalt binnen 24 Stunden zuzustellen; über Beschwerden dagegen ist ohne Verzug nach Paragraph 113, zu entscheiden. Den Beschwerden gegen die in diesem Absatz bezeichneten Beschlüsse kommt aufschiebende Wirkung nicht zu.