(2)Absatz 2,Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (§ 180 Abs. 5), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluß auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten läßt. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden.Nach der Vernehmung hat der Untersuchungsrichter sofort zu beschließen, ob der Beschuldigte, allenfalls unter Anwendung gelinderer Mittel (Paragraph 180, Absatz 5,), freigelassen oder ob über ihn die Untersuchungshaft verhängt wird. Der Untersuchungsrichter kann aber vor seiner Entscheidung sofortige Erhebungen vornehmen oder vornehmen lassen, wenn deren Ergebnis maßgebenden Einfluß auf die Beurteilung von Tatverdacht oder Haftgrund erwarten läßt. In jedem Fall hat der Untersuchungsrichter innerhalb von 48 Stunden nach Einlieferung des Beschuldigten über die Untersuchungshaft zu entscheiden.