(2)Absatz 2,Der in Verwahrung Genommene ist durch den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.
(BGBl. Nr. 273/1971, Art. II Z. 5)Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 5,)