Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 177,
  1. Absatz eins,Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2,, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2,Der in Verwahrung Genommene ist durch den Richter oder die Sicherheitsbehörde unverzüglich zur Sache und zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zu seiner weiteren Verwahrung vorhanden sei, sogleich freizulassen, sonst aber binnen achtundvierzig Stunden dem zuständigen Gericht einzuliefern.

    Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1971,, Artikel römisch zwei, Ziffer 5,)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030479

Alte Dokumentnummer

N2197523832S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P177/NOR12030479

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