Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 177

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 177

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 177,
  1. Absatz eins,Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
    1. Ziffer eins
      in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
    2. Ziffer 2
      in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2,, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.
  2. Absatz 2,Der Festgenommene ist unverzüglich zur Sache sowie zu den Voraussetzungen der Verwahrungshaft zu vernehmen und, wenn sich dabei ergibt, daß kein Grund zur weiteren Anhaltung vorhanden ist, sogleich freizulassen. Ist jedoch die weitere Anhaltung des Festgenommenen erforderlich, so ist er ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen 48 Stunden nach der Festnahme dem zuständigen Gericht einzuliefern. In diesem Fall ist rechtzeitig der Staatsanwalt zu verständigen; erklärt dieser, daß er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen; die im Paragraph 49 a, Absatz eins, genannten Personen sind zu verständigen.
  3. Absatz 3,Die Einlieferung des Verdächtigen bei Gericht darf nicht erfolgen, wenn der Zweck der weiteren Anhaltung durch die vorläufige Abnahme der Reisepapiere oder der zur Führung eines Fahrzeuges erforderlichen Papiere (Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer 5 und 6) erreicht werden kann. In diesem Fall hat die Sicherheitsbehörde, sofern der Staatsanwalt dem zustimmt, unverzüglich die Papiere abzunehmen und den Verdächtigen freizulassen. Die Papiere sind dem Staatsanwalt mit den Erhebungsergebnissen binnen 48 Stunden nach der Festnahme zu übermitteln. Über die Aufrechterhaltung dieser gelinderen Mittel entscheidet der Untersuchungsrichter mit Beschluß.
  4. Absatz 4,Festnahme und Anhaltung nach Absatz eins und 2 sind nicht zulässig, soweit sie zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis stehen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40069522

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P177/NOR40069522

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