Absatz eins,Ausnahmsweise kann die vorläufige Verwahrung des eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtigen zum Zwecke der Vorführung vor den Untersuchungsrichter auch durch einen zur Untersuchung nicht zuständigen Richter und durch Organe der Sicherheitsbehörden ohne schriftliche Anordnung vorgenommen werden:
- Ziffer einsin den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer eins, sowie
- Ziffer 2in den Fällen des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 und Absatz 2,, wenn die Einholung des richterlichen Befehls wegen Gefahr im Verzug nicht tunlich ist.