Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 166

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.03.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 166, (1) Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen.

  1. Absatz 2Fragen nach allfälligen strafgerichtlichen Verfahren gegen den Zeugen und nach deren Ausgang sowie Fragen nach Umständen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich des Zeugen dürfen nicht gestellt werden, es sei denn, daß dies nach den besonderen Umständen des Falles unumgänglich notwendig erscheint.

Schlagworte

Vorstrafe, Zeugenschutz

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030468

Alte Dokumentnummer

N2197523821S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P166/NOR12030468

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