(1)Absatz eins,Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen sowie erforderlichenfalls über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen Beteiligten zu befragen. Ferner sind Geburtsdatum, Beruf und Wohnort oder eine sonstige zur Ladung geeignete Anschrift des Zeugen festzuhalten. Dies hat bei Vernehmungen in Anwesenheit anderer Personen auf eine Weise zu geschehen, daß diese Umstände möglichst nicht öffentlich bekannt werden.