Absatz eins,Sodann ist der Zeuge um Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Beruf, Wohnort und erforderlichenfalls über andere persönliche Verhältnisse, insbesondere über sein Verhältnis zum Beschuldigten oder zu anderen bei der Untersuchung Beteiligten zu befragen. Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 49,)