Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

01.06.2016

Außerkrafttretensdatum

27.12.2019

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Kontradiktorische Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen

Paragraph 165,
  1. Absatz einsEine kontradiktorische Vernehmung sowie die Ton- oder Bildaufnahme einer solchen Vernehmung des Beschuldigten oder eines Zeugen ist zulässig, wenn zu besorgen ist, dass die Vernehmung in einer Hauptverhandlung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich sein werde.
  2. Absatz 2Die kontradiktorische Vernehmung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 249 und 250 durchzuführen (Paragraph 104,). Das Gericht hat der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten, dem Opfer, dem Privatbeteiligten und deren Vertretern Gelegenheit zu geben, sich an der Vernehmung zu beteiligen und Fragen zu stellen.
  3. Absatz 3Bei der Vernehmung eines besonders schutzbedürftigen Opfers (Paragraph 66 a,) oder sonst eines Zeugen, auf den die in Paragraph 66 a, erwähnten Kriterien zutreffen, oder sonst im Interesse der Wahrheitsfindung ist auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder von Amts wegen die Gelegenheit zur Beteiligung derart zu beschränken, dass die Beteiligten des Verfahrens (Absatz 2,) und ihre Vertreter die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitverfolgen und ihr Fragerecht ausüben können, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Insbesondere beim Vorliegen besonderer Schutzbedürftigkeit kann ein Sachverständiger mit der Befragung beauftragt werden. In jedem Fall ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Begegnung des Zeugen mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten möglichst unterbleibt.
  4. Absatz 4Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Absatz 3, beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer (Paragraph 66 a,) und die in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erwähnten Zeugen über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft.
  5. Absatz 5Vor der Vernehmung hat das Gericht den Zeugen überdies darüber zu informieren, dass das Protokoll in der Hauptverhandlung verlesen und Ton- oder Bildaufnahmen der Vernehmung vorgeführt werden können, auch wenn er im weiteren Verfahren die Aussage verweigern sollte. Soweit ein Sachverständiger mit der Durchführung der Befragung beauftragt wurde (Absatz 3,), obliegt diesem die Vornahme dieser Information und jener nach Paragraph 161, Absatz eins, Auf das Alter und den Zustand des Zeugen ist dabei Rücksicht zu nehmen. Die Informationen und darüber abgegebene Erklärungen sind zu protokollieren.
  6. Absatz 5 aErfolgt die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung, so ist die Aufnahme in jedem Fall unverzüglich in Vollschrift zu übertragen und als Protokoll zum Akt zu nehmen. Im Fall einer Vernehmung eines Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, ist die Aufnahme durch das Gericht (Paragraph 31, Absatz eins,) zu verwahren und nach Einbringen der Anklage dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Entgegen Paragraph 52, Absatz eins, besteht in diesem Fall kein Recht auf Ausfolgung einer Kopie.
  7. Absatz 6Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Abschnitts sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Tonaufnahme, Wortübertragung

Im RIS seit

23.05.2016

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40181045

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P165/NOR40181045

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