(4)Absatz 4Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Abs. 3 beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer (§ 66a), die in § 156 Abs. 1 Z 1 erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in § 66a Abs. 1 erwähnten Kriterien zutreffen, über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft.Einen minderjährigen Zeugen, der durch die dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftat in seiner Geschlechtssphäre verletzt worden sein könnte, hat das Gericht in jedem Fall auf die in Absatz 3, beschriebene Art und Weise zu vernehmen, die übrigen besonders schutzbedürftigen Opfer (Paragraph 66 a,), die in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, erwähnten Zeugen sowie Zeugen, auf die die in Paragraph 66 a, Absatz eins, erwähnten Kriterien zutreffen, über ihren Antrag oder jenen der Staatsanwaltschaft.