Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 165

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 165

Inkrafttretensdatum

31.12.1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 165, Der Zeuge ist vor seiner Vernehmung zu ermahnen, daß er auf die an ihn zu richtenden Fragen nach seinem besten Wissen und Gewissen die reine Wahrheit anzugeben, nichts zu verschweigen und seine Aussage so abzulegen habe, daß er sie erforderlichenfalls eidlich bekräftigen könne.

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030467

Alte Dokumentnummer

N2197523820S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P165/NOR12030467

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