(3)Absatz 3,Der Untersuchungsrichter hat die unter Abs. 1 Z. 1 bezeichneten Personen, wenn sie als Zeugen vorgerufen werden, vor ihrer Vernehmung oder doch, sobald ihm ihr Verhältnis zum Beschuldigten bekannt wird, über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.Der Untersuchungsrichter hat die unter Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Personen, wenn sie als Zeugen vorgerufen werden, vor ihrer Vernehmung oder doch, sobald ihm ihr Verhältnis zum Beschuldigten bekannt wird, über ihr Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, zu belehren und ihre darüber abgegebene Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Hat der Zeuge auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet, so ist seine Aussage nichtig.