Absatz eins,Von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses sind befreit:
- Ziffer einsDie Angehörigen des Beschuldigten (Paragraph 72, StGB), wobei die durch eine Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 44,)
- Ziffer 2Verteidiger über das, was ihnen in dieser Eigenschaft vom Beschuldigten anvertraut worden ist, und Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder über das, was ihnen in dieser Eigenschaft von ihrem Vollmachtgeber anvertraut worden ist; Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1972,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)
- Ziffer 3jedermann darüber, wie er sein Wahl- oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.