Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 149j

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149j

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Paragraph 149 j,
  1. Absatz eins,Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des Paragraph 149 i, Absatz eins, dem Untersuchungsrichter, im Fall des Paragraph 149 i, Absatz 2, der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
    3. Ziffer 3
      die Datenverarbeitungen (Paragraph 3, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
    4. Ziffer 4
      die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes),
    5. Ziffer 5
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
    6. Ziffer 6
      die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (Paragraph 149 i, Absatz 4,).
  2. Absatz 2,Ein Beschluß nach Absatz eins, ist unverzüglich dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und allen Personen zuzustellen, welche durch den Datenabgleich ausgeforscht werden; die Zustellung an die ausgeforschten Personen kann jedoch aufgeschoben werden, solange dadurch der Zweck der Untersuchung gefährdet wäre. Gegen den Beschluß steht dem Staatsanwalt, der Datenschutzkommission und den ausgeforschten Personen die binnen 14 Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,).
  3. Absatz 3,Wird einer Beschwerde gegen die Anordnung Folge gegeben oder die Anordnung des automationsunterstützten Datenabgleichs aus anderen Gründen widerrufen, so ist zugleich anzuordnen, daß alle in den Datenabgleich einbezogenen und alle durch ihn gewonnenen Daten zu vernichten und personenbezogene Daten, die auf andere Datenträger übertragen wurden, unverzüglich zu löschen sind (Paragraph 3, Ziffer 11, Litera a, des Datenschutzgesetzes). Gleiches gilt, wenn der automationsunterstützte Datenabgleich ergibt, daß die Merkmale auf keine Person zutreffen.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039414

Alte Dokumentnummer

N2199748219L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P149j/NOR12039414

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