(1)Absatz eins,Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des § 149i Abs. 1 dem Untersuchungsrichter, im Fall des § 149i Abs. 2 der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des Paragraph 149 i, Absatz eins, dem Untersuchungsrichter, im Fall des Paragraph 149 i, Absatz 2, der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:
die Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
die Datenanwendungen (§ 4 Z 7 DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,die Datenanwendungen (Paragraph 4, Ziffer 7, DSG 2000) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (§ 4 Z 4 DSG 2000),die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 4, Ziffer 4, DSG 2000),
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (§ 149i Abs. 4).die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (Paragraph 149 i, Absatz 4,).