Absatz eins,Die Entscheidung über den automationsunterstützten Datenabgleich obliegt im Fall des Paragraph 149 i, Absatz eins, dem Untersuchungsrichter, im Fall des Paragraph 149 i, Absatz 2, der Ratskammer; sie setzt einen Antrag des Staatsanwalts voraus. Der Beschluß, mit dem der Datenabgleich angeordnet wird, hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie Tat, zu deren Aufklärung der Datenabgleich angeordnet wird, und ihre gesetzliche Bezeichnung,
- Ziffer 2die Bezeichnung jener Merkmale, nach deren Übereinstimmung gesucht wird,
- Ziffer 3die Datenverarbeitungen (Paragraph 3, Ziffer 5, des Datenschutzgesetzes) und jene ihrer Daten, welche die gesuchten Merkmale enthalten,
- Ziffer 4die zur Datenübermittlung verpflichteten Auftraggeber (Paragraph 3, Ziffer 3, des Datenschutzgesetzes),
- Ziffer 5die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß die Aufklärung der strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre,
- Ziffer 6die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Datenabgleich verhältnismäßig ist (Paragraph 149 i, Absatz 4,).