Bundesrecht konsolidiert

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Strafprozeßordnung 1975 § 149d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 631/1975 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 19/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 149d

Inkrafttretensdatum

01.10.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

römisch sechs. Optische und akustische Überwachung von Personen unter Verwendung technischer Mittel

Paragraph 149 d,
  1. Absatz eins,Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens und nichtöffentlicher Äußerungen von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bild- oder Tonübertragung und zur Bild- oder Tonaufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn und solange der dringende Verdacht besteht, daß eine von der Überwachung betroffene Person eine andere entführt oder sich ihrer sonst bemächtigt hat, und sich die Überwachung auf Vorgänge und Äußerungen zur Zeit und am Ort der Freiheitsentziehung beschränkt,
    2. Ziffer 2
      wenn sie sich auf Vorgänge und Äußerungen beschränkt, die zur Kenntnisnahme einer von der Überwachung informierten Person bestimmt sind oder von dieser unmittelbar wahrgenommen werden können, und sie zur Aufklärung eines Verbrechens erforderlich erscheint, oder
    3. Ziffer 3
      wenn die Aufklärung eines mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder des Verbrechens der kriminellen Organisation oder der terroristischen Vereinigung (Paragraphen 278 a und 278 b StGB) oder die Aufklärung oder Verhinderung von im Rahmen einer solchen Organisation oder Vereinigung begangenen oder geplanten strafbaren Handlungen ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und
      1. Litera a
        eine überwachte Person des mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens oder eines Verbrechens nach Paragraph 278 a, oder Paragraph 278 b, StGB dringend verdächtig ist oder
      2. Litera b
        Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (Litera a,) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).
  2. Absatz 2,Die Überwachung nichtöffentlichen Verhaltens von Personen unter Verwendung technischer Mittel zur Bildübertragung oder -aufnahme ohne Kenntnis der Betroffenen ist zum Zweck der Aufklärung einer strafbaren Handlung überdies zulässig,
    1. Ziffer eins
      wenn sie sich auf Vorgänge außerhalb einer Wohnung oder sonstiger zum Hauswesen gehöriger Räumlichkeiten (Paragraph 139,) beschränkt und ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, Gegenstände oder Örtlichkeiten zu beobachten, um das Verhalten von Personen zu erfassen, die mit den Gegenständen in Kontakt treten oder die Örtlichkeit betreten, oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie ausschließlich zu dem in Ziffer eins, erwähnten Zweck in einer Wohnung oder sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeit erfolgt, die Aufklärung einer vorsätzlich begangenen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten strafbaren Handlung ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre und der Inhaber der Räumlichkeit in die Überwachung ausdrücklich einwilligt.
  3. Absatz 3,Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40033850

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1975/631/P149d/NOR40033850

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