Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (lit. a) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß § 152 Abs. 1 Z 4 oder 5 oder gemäß § 31 Abs. 1 des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (§ 152 Abs. 3, § 31 Abs. 2 des Mediengesetzes).Gründe für die Annahme vorliegen, daß eine dringend verdächtige Person (Litera a,) mit einer überwachten Person in Kontakt treten werde, es sei denn, daß die überwachte Person gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5 oder gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Mediengesetzes von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines Zeugnisses gesetzlich befreit ist (Paragraph 152, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 2, des Mediengesetzes).