(3)Absatz 3,Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Abs. 1 Z 3 zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.Eine Überwachung ist nur zulässig, soweit die Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Maßnahme gewahrt wird. Dabei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Eingriffen in die Rechte unbeteiligter Dritter steht, und zu prüfen, ob nicht auch mit weniger eingreifenden Maßnahmen begründete Aussicht auf den angestrebten Erfolg besteht. Eine Überwachung nach Absatz eins, Ziffer 3, zur Verhinderung von im Rahmen einer kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB geplanten strafbaren Handlungen ist überdies nur zulässig, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen.