(1)Absatz eins,Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des § 149a Abs. 2 Z 1 und 2, sofern nicht § 149a Abs. 3 zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.Die Überwachung der Telekommunikation ist in den Fällen des Paragraph 149 a, Absatz 2, Ziffer eins und 2, sofern nicht Paragraph 149 a, Absatz 3, zur Anwendung kommt, durch den Untersuchungsrichter, in den übrigen Fällen durch die Ratskammer mit Beschluss anzuordnen. Bei Gefahr im Verzug kann der Untersuchungsrichter an Stelle der Ratskammer die Überwachung vorläufig anordnen, doch hat er unverzüglich deren Genehmigung einzuholen. Wird diese nicht erteilt, so hat der Untersuchungsrichter die Anordnung sofort zu widerrufen und die Ergebnisse der Überwachung vernichten zu lassen.