(3)Absatz 3,Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach Abs. 2 ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.Erachtet sich der Inhaber der überwachten Fernmeldeanlage dadurch beschwert, daß die Überwachung von der Ratskammer angeordnet, genehmigt oder aufrechterhalten worden ist, so steht ihm die binnen vierzehn Tagen nach der Mitteilung des Untersuchungsrichters einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird die Beschwerde für berechtigt erkannt, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch unzulässige Überwachung gewonnenen Aufzeichnungen zu vernichten sind, sofern nicht nach Absatz 2, ihre Aufbewahrung verlangt worden ist.