(5)Absatz 5,Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 114). Wird der Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.Gegen einen Beschluß, mit dem die Überwachung eines Fernmeldeverkehrs angeordnet wird, steht dem Staatsanwalt, dem Inhaber der Anlage und dem Beschuldigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 114,). Wird der Beschwerde Folge gegeben, so ist zugleich anzuordnen, daß alle durch die Überwachung gewonnenen Aufnahmen und schriftlichen Aufzeichnungen zu vernichten sind.